Art. 52 BayStVollzG
Eigengeld
(1) 1Als Eigengeld wird gutgeschrieben
- 1.
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eingebrachtes Geld,
- 2.
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Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
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Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.
2Art. 53 bleibt unberührt.
(2) Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
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