Art. 60 BayStVollzG
Krankenbehandlung
1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst
- 1.
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ärztliche Behandlung,
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zahnärztliche Behandlung,
- 3.
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Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
- 4.
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Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
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Krankenhausbehandlung,
- 6.
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
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