§ 1 BayStVollzVergV

Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe I

=

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,

Vergütungsstufe II

=

Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,

Vergütungsstufe III

=

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,

Vergütungsstufe IV

=

Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,

Vergütungsstufe V

=

Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt in der

Vergütungsstufe I

75 v.H.,

Vergütungsstufe II

88 v.H.,

Vergütungsstufe III

100 v.H.,

Vergütungsstufe IV

112 v.H.,

Vergütungsstufe V

125 v.H.

der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG.

(3) 1Der Grundlohn nach Abs. 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. 2Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 v.H. verringert werden. 3Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

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