Art. 14 BaySÜG
Maßnahmen der zuständigen Stelle
(1) 1Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person. 2Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(2) 1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. 2Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. 3Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde zur Bewertung.
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