Art. 32 BaySÜG

Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

1Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person

1.

zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder nicht ermächtigt wird,

2.

mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut oder nicht betraut werden darf.

 2Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden; Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG bleiben unberührt. 3Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. 4Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden.

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