Art. 34 BaySÜG
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
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das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 2.
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Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
- 3.
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Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
- 4.
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auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
(2) 1 Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt. 2Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3.
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