Art. 101 BaySvVollzG
Kostentragung
(1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.
(2) Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.
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