Art. 26 BaySvVollzG

Recht auf Schriftwechsel

(1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn

1.

die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder

2.

zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten hat oder deren Eingliederung behindern würde.

(3) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.

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