Art. 27 BaySvVollzG
Überwachung des Schriftwechsels
1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.
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