Art. 32 BaySvVollzG
Außenkontakte mit bestimmten Personen
(1) 1Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer die Sicherungsverwahrten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2Art. 22 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprüfung der von dem Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
(2) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
(3) 1 Art. 24 Abs. 5 gilt nicht für die bei dem Besuch von Verteidigern übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Sicherungsverwahrten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. 2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
(4) 1Der Schriftwechsel der Sicherungsverwahrten mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. 2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG gelten entsprechend.
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