Art. 63 BaySvVollzG

Hilfe zur Entlassung

Die Anstalt wirkt darauf hin, dass die Sicherungsverwahrten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden.

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