Art. 64 BaySvVollzG

Entlassung

(1) 1Die Sicherungsverwahrten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. 2Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport zur Unterkunft vermitteln.

(2) Fällt das Ende der Sicherungsverwahrung auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Sicherungsverwahrten an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Sicherungsverwahrten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.

(4) Sicherungsverwahrte erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, eine Beihilfe zu den Reisekosten, eine Überbrückungsbeihilfe, erforderlichenfalls angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung (Entlassungsbeihilfe).

(5) Die Überbrückungsbeihilfe soll die Sicherungsverwahrten in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, bis sie ihn anderweitig decken können.

(6) 1 Art. 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

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