Art. 68 BaySvVollzG

Verhaltensvorschriften

(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Sicherungsverwahrten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht stören. 2Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu entwickeln und zu stärken. 3Sie sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.

(2) 1Die Sicherungsverwahrten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich nach Art. 15 dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Sicherungsverwahrten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Sicherungsverwahrten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

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