Art. 94 BaySvVollzG

Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.