Art. 95 BaySvVollzG

Kriminologische Forschung, Evaluation

(1) 1Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. 2Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.

(2) Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.

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