Art. 96 BaySvVollzG

Akten und Datenschutz

Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten finden beim Vollzug der Sicherungsverwahrung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.

Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist.

2.

Art. 197 Abs. 7 BayStVollzG gilt auch für den Fall, dass die Nutzung anderer nach Art. 30 Satz 1 zugelassener Formen der Telekommunikation den Sicherungsverwahrten gestattet ist.

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