Art. 10 BayUKG

Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.