Art. 11 BayUKG
Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe
(1) Die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
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eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird,
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der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
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eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustands der berechtigten Person oder des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3), wenn die Notwendigkeit des Umzugs durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2) 1Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 600 €. 2Für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person im Sinn des Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhöht sich dieser Betrag um 250 €.
(3) 1Die auf Grund einer Zusage nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 gewährte Umzugskostenbeihilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Berechtigten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund endet. 2Art. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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