Art. 12 BayUKG

Gewährung eines Auslagenersatzes

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge

1.

der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,

2.

einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Dienststelle,

3.

der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde,

4.

des Anschlusses einer Behörde oder einer Organisationseinheit einer Behörde an eine andere Behörde oder

5.

des Aufgabenübergangs von einer Dienststelle auf eine andere Stelle,

6.

des Wegfalls von Aufgaben von Behörden,

7.

der Übertragung von Aufgaben von Behörden auf Personen des Privatrechts (Beliehene),

ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, bei Nutzung

1.

ihres privaten Kraftfahrzeugs 0,20 € pro Kilometer oder bei Vorliegen triftiger Gründe 0,30 € pro Kilometer, höchstens jedoch für eine einfache Wegstrecke von 100 Kilometern oder

2.

regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes, höchstens jedoch bis zu den notwendigen Jahresfahrtkosten der zweiten Klasse.

 2Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Satzes 1 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 300 € pro Monat. 3Die Fahrtkostenerstattung und der Mietzuschuss werden längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels gewährt. 4In den Fällen des Art. 4 Abs. 3 ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Antrag der Berechtigten für die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ausreichend.

(3) Neben den Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sind Leistungen nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung ausgeschlossen.

(4) Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamtinnen und Beamte erhalten den Auslagenersatz nur, wenn die Abs. 1 bis 3 durch Satzung für anwendbar erklärt wurden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.