Art. 14 BayUKG

Ermächtigung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 und in Art. 11 Abs. 2 genannten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

2.

abweichende Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld bei Auslandsumzügen zu erlassen,

3.

nähere Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld zu erlassen.

(2) 1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

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