Art. 15 BayUniKlinG

Personal

(1) 1Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Auszubildenden des Klinikums gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 2Die Klinika beteiligen sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für das Universitätsklinikum Augsburg:

1.

Für die am 31. Dezember 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.

2.

Das Universitätsklinikum Augsburg wird Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

3.

Für die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist mit den ab dem 1. Januar 2019 neu eingestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildenden arbeitsvertraglich der jeweils geltende Tarifvertrag zu vereinbaren, der die zusätzliche Altersvorsorge für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates Bayern regelt.

(3) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:

1.

Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet.

2.

Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Auszubildenden des Klinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für die Mitglieder des Klinikumsvorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.

3.

Das Klinikum hat die Dienstherrnfähigkeit. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ernennt die Beamten und Beamtinnen des Klinikums. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde.

4.

Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG sind Bedienstete des Freistaates. Das Klinikum ist verpflichtet, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über das wissenschaftliche Personal unberührt.

(4) 1Wird eine Einrichtung einer Universität zu einem Klinikum oder eine Einrichtung eines Klinikums zu einer Universität oder zu einem anderen Klinikum gemäß Art. 1 Abs. 2 zugeordnet, gilt Folgendes:

1.

Die Arbeitsverhältnisse der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die in der Einrichtung beschäftigt sind, gehen auf das Klinikum oder den Freistaat Bayern über; im Zeitpunkt des Übergangs bestehende tarifvertragliche Rechte bleiben unberührt.

2.

Die beamteten wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG werden gemäß §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes übernommen.

3.

Die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG (Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen) sowie die Beamten und Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG (wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) sind Bedienstete des Freistaates Bayern. Im Fall der Zuordnung einer Einrichtung zum Klinikum sind sie verpflichtet, ihre Dienstaufgaben in der Krankenversorgung dort zu erbringen; das Klinikum hat die Aufwendungen für dieses Personal zu tragen und ist verpflichtet, sie entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen.

 2Im Übrigen gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.