Art. 18 BayUniKlinG
Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg
(1) 1Der Freistaat Bayern errichtet das Universitätsklinikum Augsburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz.
(2) 1Der Betrieb des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg gilt wirtschaftlich als ab dem 1. Januar 2019 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen. 2Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2018 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen.
(3) Abweichend von Art. 5 Abs. 4 hat das Universitätsklinikum Augsburg hinsichtlich aller am 1. Januar 2019 laufenden Baumaßnahmen die Bauherreneigenschaft.
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