Art. 18a BayUniKlinG
Übergangsvorschriften betreffend das Deutsche Herzzentrum München
(1) 1Das TUM Klinikum tritt zum 1. August 2024 in die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern als Träger der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern“ ein. 2Dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. 3Das Deutsche Herzzentrum München besteht ab dem 1. August 2024 als Organisationseinheit des TUM Klinikums. 4Dienstherr des wissenschaftlichen Personals am Deutschen Herzzentrum München bleibt abweichend von Satz 1 der Freistaat Bayern. 5Für die durch das Deutsche Herzzentrum München genutzten Grundstücke gilt Art. 1 Abs. 3.
(2) 1Der Betrieb des Deutschen Herzzentrums München gilt wirtschaftlich als ab dem 1. August 2024 vom TUM Klinikum übernommen. 2Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten zum 31. Juli 2024 vom TUM Klinikum übernommen.
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