Art. 21 BayUniKlinG

Stiftungsvermögen, Zuschüsse

(1) Die Stiftung wird vom Freistaat Bayern mit einem Vermögen in Höhe von 1 000 000 € ausgestattet.

(2) Zur Deckung der notwendigen Personal-, Miet- und Sachkosten sowie der Investitionen und sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, erhält die Stiftung, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne.

(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.

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