Art. 22 BayUniKlinG

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1.

aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2.

aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern im Sinne von Art. 21 Abs. 2,

3.

aus Erträgen der juristischen Personen des Privatrechts, welche die Stiftung gründet oder an denen sie beteiligt ist, und

4.

aus Zuwendungen Dritter, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.