Art. 3 BayUniKlinG
Gewährträgerschaft, Finanzierung, Klinikumsvermögen
(1) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet neben diesem der Freistaat Bayern unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(2) 1Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge. 2Die staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre finanziert der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts und stellt Mittel für sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstige Trägeraufgaben) und Investitionen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung. 3Soweit die Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 durch eine Kreditaufnahme des Klinikums erfolgen soll, kann das Nähere zur Finanzierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Klinikum und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Staatsministerium und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr geregelt werden. 4Große Baumaßnahmen werden, sofern der Freistaat Bayern Bauherr ist, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
(3) 1Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel nach Abs. 2 Satz 1 und 2 richtet sich nach diesem Gesetz. 2Die Verwendung der Mittel wird im Jahresabschluss nachgewiesen.
(4) 1Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(5) 1Eine über die in Abs. 4 genannten Fälle hinausgehende Kreditaufnahme ist für bauliche Investitionen im Sinne von Abs. 2 Satz 3 zulässig. 2Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(6) Bei Auflösung eines Klinikums fällt dessen Vermögen an den Freistaat Bayern, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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