Art. 5 BayUniKlinG
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Klinikums richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme der Art. 88 bis 104 und 111 keine Anwendung. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan bestehend aus einem Finanzplan und jeweils getrennten Erfolgsplänen für Forschung und Lehre, sonstige Trägeraufgaben und Krankenversorgung aufzustellen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen anzupassen. 4Dem Wirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unternehmensplanung für die nächsten fünf Jahre anzufügen.
(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. 2Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Staatsministerium bis zum 15. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) 1Das Klinikum hat die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Gesamtbaukosten bis einschließlich 10 000 000 €. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Klinikum und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10 000 000 € im Einzelfall oder allgemein übertragen. 3Die festgestellten Gesamtkosten jeder einzelnen Baumaßnahme nach Satz 2 sind vom Staatsministerium dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags zur Genehmigung vorzulegen. 4Das Klinikum kann sich bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen der Staatsbauverwaltung bedienen.
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