Art. 8 BayUniKlinG

Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) 1Der Aufsichtsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands; er trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Klinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben erfüllt. 2Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums und nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

1.

Er bestellt die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie die stellvertretenden Mitglieder und beruft sie ab;

2.

er entscheidet über die Vergütung und Ausgestaltung der Verträge für die Mitglieder des Klinikumsvorstands;

3.

er beschließt über den Wirtschaftsplan;

4.

er entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses;

5.

er entscheidet über die Entlastung des Klinikumsvorstands;

6.

er bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer;

7.

er entscheidet über große Baumaßnahmen, soweit das Universitätsklinikum Bauherr ist, und entscheidet über das Einvernehmen zur Übertragung der Bauherreneigenschaft nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2;

8.

er entscheidet über Anträge auf Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 250.000,– € im Einzelfall;

9.

er genehmigt den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.

(3) 1Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. 2Dazu gehören insbesondere:

1.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen auf eine Zeitdauer von über fünf Jahren oder einer durch den Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenze,

2.

Übernahme von Bürgschaften und Garantien außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,

3.

Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten sowie Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,

4.

Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, deren Bilanzsumme mehr als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; Beteiligungen mit geringerer tatsächlicher oder voraussichtlicher Bilanzsumme sind dem Aufsichtsrat anzuzeigen,

5.

Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium.

 3Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.