Art. 10 BayUVollzG
Beendigung der Untersuchungshaft
(1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 StPO entlässt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen.
(2) 1Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Anstalt kann Untersuchungsgefangenen auf Antrag der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden. 2Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen bis zur Entlassung aufrechterhalten bleiben. 3Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.
(3) 1Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Strafarrest, bei denen die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Strafvollzug durchführen lässt. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin wirkt auf eine umgehende Verlegung in die zuständige Anstalt hin. 3Satz 1 gilt nicht, wenn auf Grund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
(4) Abs. 3 gilt bei rechtskräftiger Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) entsprechend.
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