Art. 11 BayUVollzG

Unterbringung

(1) 1Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen allein in ihren Hafträumen untergebracht. 2Mit ihrer Zustimmung können sie mit anderen Untersuchungsgefangenen gemeinsam untergebracht werden. 3Auch ohne ihre Zustimmung ist eine vorübergehende gemeinsame Unterbringung zulässig,

1.

bei Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit von Untersuchungsgefangenen oder

2.

wenn und solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies zwingend erfordern.

 4Art. 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Den Untersuchungsgefangenen kann Gelegenheit gegeben werden, sich außerhalb der Ruhezeiten in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen, auch anderer Haftarten, aufzuhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten.

(3) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann

1.

die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden,

2.

der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden sowie

3.

die Trennung von einzelnen anderen Gefangenen angeordnet werden.

(4) Art. 20 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

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