Art. 5 BayUVollzG
Trennung des Vollzugs
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen nicht mit Gefangenen anderer Haftarten in demselben Raum untergebracht werden. 2Sie sind auch sonst von Gefangenen anderer Haftarten zu trennen. 3Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt. 4Ausnahmen sind zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen zustimmen. 5Ausnahmen sind ferner jeweils vorübergehend zulässig, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder anderen dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.
(2) 1Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene sind getrennt voneinander in gesonderten Anstalten oder Abteilungen unterzubringen. 2Ausnahmen sind zulässig, um den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme an Behandlungsangeboten in einer anderen Anstalt oder einer anderen Abteilung zu ermöglichen.
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