Art. 20 BayUVollzG
Anhalten von Schreiben
(1) Schreiben können angehalten werden, wenn
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es die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erfordert,
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die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
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sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
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sie grobe Beleidigungen enthalten,
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sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
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sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind; ein zwingender Grund zur Abfassung eines Schreibens in einer fremden Sprache liegt in der Regel nicht vor bei einem Schriftwechsel zwischen deutschen Untersuchungsgefangenen und Dritten, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder ihren Lebensmittelpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind den betroffenen Untersuchungsgefangenen mitzuteilen.
(3) Soweit angehaltene Schreiben nicht nach §§ 94 und 98 StPO beschlagnahmt werden, werden sie behördlich verwahrt oder an den Absender zurückgegeben.
(4) Art. 34 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend.
(5) Schreiben, deren Überwachung nach Art. 19 Abs. 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
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