Art. 19 BayUVollzG

Überwachung des Schriftwechsels, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Ein- und ausgehende Schreiben werden überwacht.

(2) Von der Überwachung des gedanklichen Inhalts ein- und ausgehender Schreiben (Textkontrolle) wird abgesehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist.

(3) Für die Ausnahmen von der Überwachung gilt Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG entsprechend.

(4) Art. 33 BayStVollzG gilt entsprechend.

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