Art. 18 BayUVollzG

Recht auf Schriftwechsel

(1) 1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.

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