Art. 25 BayUVollzG
Gesundheitsfürsorge
(1) 1 Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 59 bis 61, 63, 66 und 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge und Krankenbehandlung, den Aufenthalt im Freien und über die Pflichten zur Benachrichtigung bei Erkrankung oder im Todesfall gelten entsprechend. 2Über Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayStVollzG hinaus soll Untersuchungsgefangenen, die an keiner Beschäftigung oder Bildungsmaßnahme nach Art. 12 teilnehmen, täglich eine weitere Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht werden, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt gestatten.
(2) 1Nach Anhörung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin kann den Untersuchungsgefangenen auf ihren Antrag gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. 2Die Konsultation erfolgt in der Regel in der Anstalt. 3Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3) 1Für Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gilt Art. 108 BayStVollzG entsprechend. 2Zuvor ist dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung unverzüglich zu unterrichten.
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