Art. 24 BayUVollzG
Vorführung, Ausführung, Ausantwortung
(1) 1Vorführungen in dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Strafverfahren erfolgen auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. 2Über Vorführungsersuchen in anderen Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Aus wichtigem Anlass können Untersuchungsgefangene auf ihren Antrag ausgeführt werden. 2Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der Untersuchungsgefangenen angeordnet ist oder die Untersuchungsgefangenen als Zeugen geladen sind.
(3) Untersuchungsgefangene dürfen auch ohne ihre Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen notwendig ist.
(4) 1Die Kosten von Vorführungen und Ausführungen, die auf Antrag der Untersuchungsgefangenen oder überwiegend in deren Interesse durchgeführt werden, tragen in der Regel die Untersuchungsgefangenen; dies gilt auch, soweit den Untersuchungsgefangenen hinsichtlich der Kosten von Vorführungen und Ausführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. 2Die Höhe der Kosten sonstiger Vorführungen und Ausführungen, soweit sie Teil der Kosten des Strafverfahrens sind, teilt die Anstalt der Vollstreckungsbehörde mit.
(5) Untersuchungsgefangene dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zum Zweck der Vernehmung oder der Gegenüberstellung, befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.
(6) 1Vor Maßnahmen nach Abs. 2, 3 oder 5 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
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