Art. 29 BayUVollzG

Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 8 finden nach Maßgabe von § 89c JGG auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ergänzend Anwendung, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene).

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