Art. 30 BayUVollzG
Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden.
(2) 1Hierzu sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. 2Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.
(3) 1Die jungen Untersuchungsgefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz Beschränkungen vorsieht, können diese jungen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.
(4) 1Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung, der Verlegung und der Entlassung minderjähriger Untersuchungsgefangener unverzüglich zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis davon haben. 2Auf Antrag sind sie über grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung nach Abs. 1 zu unterrichten; gleichzeitig soll ihnen die Gelegenheit gegeben werden, hierzu Anregungen zu geben.
(5) Art. 128 Satz 2 und Art. 131 Abs. 4 Satz 1 BayStVollzG gelten entsprechend.
(6) Art. 126 Abs. 1 und Art. 127 BayStVollzG gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.
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