Art. 39 BayUVollzG

Regelungsumfang

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern

1.

§ 177 StVollzG,

2.

§ 178 Abs. 1 StVollzG, soweit dort der unmittelbare Zwang im Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist.

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