Art. 6 BayVerf

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

1.

durch Geburt;

2.

durch Legitimation;

3.

durch Eheschließung;

4.

durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

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