Art. 6 BayVerf
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
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durch Geburt;
- 2.
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durch Legitimation;
- 3.
-
durch Eheschließung;
- 4.
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durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
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