1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a StGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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