Art. 3 BayVersRücklG

Zweckbindung

1Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des Art. 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. 3Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.