Art. 32 BayVSG
Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 23 Abs. 1 Nr. 6, §§ 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 BDSG entsprechende Anwendung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 BayDSG finden entsprechende Anwendung.
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