Art. 5 BayVwSG

Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Verwaltungsschule grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. 2Er überwacht die Geschäftsführung der Schule durch den Vorstand; insoweit nimmt der Vorstand an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 3Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. 4Näheres bestimmt die Satzung, die auch Regelungen darüber enthalten kann, in welchem Umfang einzelne Geschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen.

(2) 1Die Träger der Verwaltungsschule haben das Recht, sich mit Anträgen unmittelbar an den Verwaltungsrat zu wenden. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

1.

zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennenden Beamten,

2.

drei vom Bayerischen Gemeindetag zu benennenden Mitgliedern,

3.

drei vom Bayerischen Städtetag zu benennenden Mitgliedern,

4.

zwei vom Bayerischen Landkreistag zu benennenden Mitgliedern,

5.

einem vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennenden Mitglied,

6.

dem Vorstand der Verwaltungsschule.

 2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3Die benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) 1Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt sechs Jahre. 2Eine wiederholte Benennung ist zulässig. 3Die Amtsdauer endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amts aus wichtigem Grund. 4Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der Funktion, auf Grund derer ein Mitglied oder ein Stellvertreter für den Verwaltungsrat benannt wurde; das Mitglied oder der Stellvertreter übt sein Amt bis zur Benennung des Nachfolgers weiter aus.

(5) 1Näheres über die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats bestimmt die Satzung. 2Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthalten muß.

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