Art. 6 BayVwSG

Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats

1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter. 2Näheres über die Wahl, die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und des Stellvertreters regelt die Satzung.

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