Art. 27 BayWaldG
Forstbehörden
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1.
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das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
- 2.
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die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.
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