Art. 28 BayWaldG
Aufgaben der Forstbehörden
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
- 1.
- 2.
- die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
- 3.
- die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
- 4.
- die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
- 5.
- die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
- 6.
- 7.
- die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
- 8.
- Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
- 9.
- die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
- 10.
- Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.