§ 11 BayWaldNatPV

Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 9 sind:

1.

unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte sowie – im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung – die dazu unabdingbar notwendigen Übungen,

2.

Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des §§ 3 und 13 dienen,

3.

die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlicher Untersuchung der Erfolgsaussichten und der möglichen Auswirkungen auf Mensch, Landschaft und Ökosystem,

4.

das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von Verwaltungen des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Beauftragte in Ausübung des Dienstes, durch Wissenschaftler im Rahmen ihrer Forschungsarbeiten sowie durch sonstige Berechtigte (Nrn. 7 und 8 sowie Abs. 3); die Notwendigkeit einer privatrechtlichen Fahrerlaubnis durch die Nationalparkverwaltung bleibt davon unberührt,

5.

die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung, soweit diese ausschließlich der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung (§ 4), der Bildung und Erholung (§ 5), der Walderhaltung und -pflege (§ 13 Abs. 1) und der Wildbestandsregulierung (§ 13 Abs. 2 und 3) sowie der Beobachtung des Wasserhaushalts im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht dienen,

6.

das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen,

7.

die Bewirtschaftung der Berghütten und Nutzung sonstiger Hütten in bisherigem Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht beeinträchtigt,

8.

die bisherige ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf Flächen, die in Privateigentum stehen, und die Ausübung der Jagd auf den verpachteten bzw. abgegliederten Flächen,

9.

Maßnahmen der Polizei, des Grenzschutzes und der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,

10.

Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug des § 13 Abs. 2 und 3.

(2) Vom Verbot des § 9 Abs. 4 Nr. 9 sind ausgenommen Führungs- und Wanderveranstaltungen

1.

unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,

2.

der in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen gebildeten Untergliederungen der nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 3 UmwRG anerkannten Vereine,

3.

der Verkehrsämter der Anliegergemeinden mit von der Nationalparkverwaltung anerkannten Führern.

(3) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen, insbesondere die Wassernutzung, unberührt. 2Es gilt jedoch § 13 Abs. 6.

(4) § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt; für die Erteilung der Einwilligung ist die Nationalparkverwaltung zuständig.

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