§ 9 BayWaldNatPV

Verbote

(1) 1Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile verboten. 2Insbesondere ist es verboten,

1.

Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu gewinnen oder sich anzueignen,

2.

die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,

3.

die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu beeinträchtigen oder zu verändern,

4.

Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,

5.

chemische Holzschutzmittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel auszubringen.

(2) Zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist es verboten,

1.

Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,

2.

freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen und

3.

Geräte in der Absicht mitzuführen, sie für eine nach den Nummern 1 und 2 verbotene Tätigkeit zu benutzen.

(3) Weiter ist es verboten,

1.

bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,

2.

Gebäude zu anderen als den nach § 11 zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu vermieten,

3.

Unterstell- und Unterkunftshütten bestimmungswidrig zu verwenden,

4.

Wege und Straßen sowie Skiabfahrten und Loipen neu anzulegen oder zu erweitern,

5.

Seilbahnen einschließlich Schleppaufzügen zu errichten,

6.

oberirdische Versorgungsleitungen zu errichten.

(4) Verboten ist es

1.

die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen,

2.

außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art im Sinn des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit Pferde- oder Hundegespannen oder Fahrrad zu fahren; besondere Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG über die Beschränkungen des Betretungsrechts und die Ausnahmen hiervon bleiben unberührt,

3.

sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,

4.

zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen, unberechtigt Feuer zu machen oder außerhalb von Unterkunftshäusern zu nächtigen,

5.

Bild- und Schrifttafeln, Gedenkkreuze sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen,

6.

zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder Funkgeräte (ausgenommen Mobiltelefone und Handsprechfunkgeräte) zu benutzen,

7.

das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,

8.

Hunde frei laufen zu lassen,

9.

organisierte Führungs- und Wanderveranstaltungen durchzuführen,

10.

mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben,

11.

Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.