§ 16 BayWaldNatPV
Beirat
(1) 1Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. 2Den Vorsitz des Beirats führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) 1Dem Beirat gehören neben dem Vorsitzenden an:
ein |
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, |
ein |
Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums, |
ein |
Vertreter der Tschechischen Republik, |
ein |
Vertreter der Regierung von Niederbayern, |
ein |
Vertreter des Naturparks Bayerischer Wald e.V., |
je ein |
Vertreter der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen, |
je ein |
Vertreter der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein, |
ein |
Vertreter der Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München, |
ein |
Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V., |
ein |
Vertreter des Tourismusverbands Ostbayern e.V., |
ein |
Vertreter des Bunds Naturschutz in Bayern e.V., |
ein |
Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V., |
ein |
Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e.V., |
ein |
Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V., |
ein |
Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes, Bergwacht, |
ein |
Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V., |
ein |
Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e.V., |
ein |
Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Niederbayern, |
ein |
Vertreter des Verbands der Bayerischen Säge- und Holzindustrie e.V., |
ein |
Vertreter des Vereins der Freunde des 1. Deutschen Nationalparks Bayerischer Wald e.V., |
ein |
Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, |
ein |
Vertreter des Bayerischen Waldvereins e.V.. |
2Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt. 3Diese benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter. 4Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, weitere Persönlichkeiten in den Beirat zu berufen, die sich durch Sachkunde und besondere Erfahrungen in Nationalparkfragen auszeichnen.
(3) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. 2Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden. 3Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.
(4) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. 2Es werden nur die anfallenden Reisekosten entschädigt.
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