§ 16 BayWaldNatPV

Beirat

(1) 1Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. 2Den Vorsitz des Beirats führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) 1Dem Beirat gehören neben dem Vorsitzenden an:

ein

Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

ein

Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

ein

Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

ein

Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

ein

Vertreter des Staatsministeriums,

ein

Vertreter der Tschechischen Republik,

ein

Vertreter der Regierung von Niederbayern,

ein

Vertreter des Naturparks Bayerischer Wald e.V.,

je ein

Vertreter der Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,

je ein

Vertreter der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein,

ein

Vertreter der Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement der Technischen Universität München,

ein

Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,

ein

Vertreter des Tourismusverbands Ostbayern e.V.,

ein

Vertreter des Bunds Naturschutz in Bayern e.V.,

ein

Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V.,

ein

Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e.V.,

ein

Vertreter des Deutschen Alpenvereins e.V.,

ein

Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes, Bergwacht,

ein

Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.,

ein

Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e.V.,

ein

Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Niederbayern,

ein

Vertreter des Verbands der Bayerischen Säge- und Holzindustrie e.V.,

ein

Vertreter des Vereins der Freunde des 1. Deutschen Nationalparks Bayerischer Wald e.V.,

ein

Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,

ein

Vertreter des Bayerischen Waldvereins e.V..

2Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt. 3Diese benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter. 4Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, weitere Persönlichkeiten in den Beirat zu berufen, die sich durch Sachkunde und besondere Erfahrungen in Nationalparkfragen auszeichnen.

(3) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. 2Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden. 3Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.

(4) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. 2Es werden nur die anfallenden Reisekosten entschädigt.

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